Eigentum schaffen muss ermöglicht und erleichtert werden. Häuslbauer brauchen dazu die größtmögliche Freiheit und Flexibilität. In den Verhandlungen zum neuen Bauordnungsgesetz hat sich die Kärntner ÖVP massiv dafür eingesetzt.
Die neue Bauordnung bringt Kärntens Häuslbauer mehr Hausverstand und weniger Bürokratie!
Landtagsabgeordneter Herbert Gaggl
Weniger Verfahren
Mit der neuen Bauordnung fallen nun viele Verfahren für Bewilligungen weg. Wer eine Terrasse, eine Einfahrt oder auch ein Carport errichten will, muss das künftig nur mehr melden.
Erleichterungen für Sonnenstrom
Wer auf seinem Dach Sonnenstrom erzeugen möchte, braucht dafür keine Genehmigung mehr, es muss lediglich der Gemeinde gemeldet werden. Ebenso werden PV-Anlagen auf Gewerbe-Dächern nur noch anzeigepflichtig.
Das bringt das neue Bauordnungsgesetz:
Die Kärntner Bauordnung wurde in der Landtagssitzung am 29. April 2021 novelliert.
Dadurch fallen folgende Vorhaben nur noch unter die Mitteilungspflicht:
- Die Höhe von bewilligungsfreien Einfriedungen wird auf 2 m erhöht.
- Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Senk- und Sammelgruben bis zu 40 m3 Rauminhalt soll hinkünftig ein mitteilungspflichtiges Vorhaben sein.
- Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gasanlagen, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Gasgesetz – K-GG bedürfen, sind nunmehr nur mitteilungspflichtig.
- Die Breite von Folientunneln wird auf 5 m erhöht.
- Die Bestimmungen für Sonnenkollektoren (Solarthermie) und Photovoltaikanlagen werden angepasst. Auf Dachflächen können nunmehr dachparallele oder aufgeständerte PV-Anlagen und Sonnenkollektoren bis zur Größe der Dachfläche installiert werden, es benötigt nur eine Mitteilung.
- Die Flächenbegrenzung für Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, die als Zubau ausgeführt werden, wird auf 100 m2 erhöht.
- Photovoltaikanlagen, auf gewerblich bewilligten Betriebsanlagen errichtet werden, sind nur mehr mitteilungspflichtig.
- Hinkünftig sollen auch Terrassen bis zu 40 m2 Grundfläche nur mehr mitteilungspflichtig sein.
- Für Verkehrsflächen bis zu 150 m2wird eine Mitteilungspflicht vorgesehen werden. Vor dem Hintergrund der Ausnahmen vom Geltungsbereich der K-BO 1996 für Straßen kommt dieser Bestimmung insbesondere im privaten Bereich (zB Asphaltierung einer Hauszufahrt) Bedeutung zu.
- Aus Zivilschutzgründen werden auch Notstromanlagen aufgenommen.
- Raum- und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 werden mitteilungspflichtige Vorhaben sein, wenn diese keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen verursachen.
- Gewisse Durchbrüche von Außenwänden (bis 4m2) werden nur noch mitteilungspflichtig sein.
- Unwesentliche Änderungen der Größe bzw. äußeren Gestaltung bei Fenstertausch und Anbringung einer Außendämmung werden erleichtert. Auch die Erneuerung eines Daches inklusive Errichtung eines Unterdaches („Kaltdach“) nur mehr mitteilungspflichtig sein (siehe für die Zulässigkeit von abstandsrelevanten Auswirkungen Art. IV Abs. 10).
- Es erfolgt eine Erweiterung des Anwendungsbereiches auf den Abbruch von Gebäuden mit einer Kubatur von bis zu 1000 m3, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind.
- Es soll die Errichtung und der Abbruch von baulichen Anlagen, die nach ihrer Art regelmäßig errichtet und innerhalb bestimmter Frist abgebrochen werden, zB bauliche Anlagen eines Saisonbetriebs, erleichtert werden. In diesen Fällen soll nunmehr zur Verwaltungsvereinfachung die erneute Errichtung und der erneute Abbruch nur einer Mitteilung bedürfen, sofern die erstmalige Errichtung und der erstmalige Abbruch bewilligt wurden und mit der letzten Errichtung längstens vor drei Jahren begonnen wurde.
Das Gesetz tritt ab 1.6. 2021 in Kraft.